GrundschulumbauMit der Genehmigung des Haushalts 2012 wird von der Genehmigungsbehörde zur Kosteneinsparung erwartet, dass das Grundschulangebot unter Berücksichtigung des demografischen Wandels neu geregelt wird. Der Haushalt 2013 ist genehmigt worden mit der Ansage, dass die Verwaltung vierteljährlich der Genehmigungsbehörde berichten muss, ob sie die angedachten Einsparmöglichkeiten zur Haushaltssicherung umgesetzt hat.

Bei der Betrachtung spielt die Größenentwicklung der Schule eine bedeutende Rolle. Wie in allen Bundesländern so gibt es auch in Niedersachsen Vorstellungen über die Mindestgrößen von Klassen und Schulen.

Das „Niedersächsische Schulgesetz“ (NSchG),
die „Verordnung für die Schulorganisation“ (SchOrgVO),
die Runderlasse des Kultusministeriums „Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ und
Die Arbeit in der Grundschule
beschreiben die pädagogischen Vorstellungen und die Schul- und Lerngruppengrößen.

Besonders hilfreich im Umgang mit den rechtlichen Regelungen ist die Handreichung des Kultusministeriums „Herausforderung Demographie - Strategien und Handlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung einer flächendeckenden Schulversorgung“, 2. Auflage Mai 2011.

Das Niedersächsische Schulgesetz regelt viele Sachverhalte im Bildungsbereich abschließend, etliche nur generell mit Verweis auf Verordnungen, die die Problemfelder konkret und oft sehr detailliert regeln.  Nach § 1 Abs. 2 NSchG kann bei mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eine Schule genehmigt werden. Nach § 25 können Schulen „eine ständige pädagogische und organisatorische Zusammenarbeit vereinbaren, um Planung und Durchführung des Unterrichts, insbesondere Lernziele, Lerninhalte und Beurteilungsgrundsätze, aufeinander abzustimmen, auf andere Weise die Durchlässigkeit zwischen den Schulformen zu fördern oder ein differenziertes Unterrichtsangebot zu ermöglichen. Schulen, die die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, sollen eine derartige Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen vereinbaren. Vereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 sind den Schulträgern der beteiligten Schulen anzuzeigen.“

In § 106 Abs. 1 heißt es: „Die Schulträger sind verpflichtet, Schulen zu errichten, zu erweitern, einzuschränken, zusammenzulegen, zu teilen oder aufzuheben, wenn die Entwicklung der Schülerzahlen dies erfordert.“ Nach Absatz 9 muss der Schulträger sich dabei nach Verordnungen und Erlasse des Kultusministeriums richten, die u.a. Schulgrößen bzw. Formen der Zusammenarbeit festschreiben, um den „Erfordernisse eines differenzierenden Unterrichts“ gerecht zu werden.

Die Organisation des Unterrichts, die Aufgaben der Grundschule sowie die Mitarbeit und Zusammenarbeit aller Beteiligten (Lehrer, Eltern und Schüler) wird in dem Erlass „Die Arbeit in der Grundschule“ sehr differenziert festgelegt. Um die Qualität der Schule zu sichern, geht der Erlass von einer Mindestgröße von 2 Klassen pro Jahrgang, also insgesamt mindestens 8 Klassen, aus. Im Punkt 1.7. heißt es: „Grundschulen, die nicht durchgängig mindestens zweizügig sind, sollen mit benachbarten Grundschulen gemäß § 25 Abs. 1 NSchG zusammenarbeiten…“

Die „Verordnung für die Schulorganisation“ (SchOrgVO) bestimmt die „Anforderungen an Schulstandorte, Voraussetzungen für Außenstellen, Anforderungen an die Größe von Schulen und Teilen von Schulen sowie Anforderungen an Einzugsbereiche“ (§ 1). Nach § 4 Abs. 1 Nr.1 soll eine Grundschule mindestens einzügig und höchstens vierzügig sein. Von einer Einzügigkeit spricht man, wenn es in jedem Schuljahrgang jeweils 1 Klasse gibt, von einer Vierzügigkeit, wenn von Klasse 1 bis 4 nach bestimmten Regeln jeweils vier Parallelklassen gebildet werden können. Bei unverhältnismäßig großen Entfernungen - wie z.B. beim Wegfall kleiner Inselschulen - ist eine kleinere Schule als Einzügigkeit denkbar, so die o.g. Handreichung des Kultusministers.

In Neustadt gibt es bereits viele Schülerinnen und Schüler im Grundschulbereich, die mit dem Bus zur Schule fahren. In etlichen Grundschulen kommen bereits die Hälfte der Kinder aus anderen Orten. Die Entfernungen zum Wohnort sind alle „zumutbar“. Die Region ist für den Schulbusverkehr zuständig. In ihrer Schülerbeförderungssatzung ist eine Fahrt für eine Strecke von 45 Minuten für Grundschüler zumutbar.

In Neustadt gibt es zur Zeit 13 Grundschulen von sehr unterschiedlicher Größe:

Grundschule 2008/09 2009/10 2010/11 2011/12 2012/13 2013/14 2014/15 2015/16 2016/17 2017/18
Stockhausenstr. 43 50 59 43 45 32 41 38 33 40
Hans-Böckler-Str. 68 57 43 60 71 52 55 49 55 55
Michael-Ende-Schule 77 61 67 66 54 64 61 45 67 58
Bordenau 32 21 21 34 20 25 33 19 20 17
Eilvese 15 13 14 17 16 9 19 11 14 17
Mardorf 12 17 3 12 15 10 13 6 10 10
Schneeren 10 9 13 5 9 13 13 9 8 13
Hagen 49 44 40 39 43 32 40 35 18 23
Hagen, Bevensen, Borstel, Dudensen, Laderholz, Nöpke
Helstorf 25 26 16 23 21 18 20 22 21 24
Helstorf, Esperke, Luttmersen, Vesbeck
Mandelsloh 22 25 33 32 22 28 20 23 23 22
Mandelsloh, Amedorf, Brase, Evensen, Lutter, Niedernstöcken, Stöckendrebber, Welze
Mariensee 16 24 26 32 18 15 18 22 14 15
Mariensee, Büren, Empede
Otternhagen 44 44 34 39 42 45 46 35 33 35
Otternhagen, Averhoy, Basse, Metel, Scharrel, Suttorf
Poggenhagen 19 29 28 31 22 19 25 23 16 22
Poggenhagen, Barloh, Hachland
Summe 398 362 402 337 332 351
Summe 1.-4. Klasse 1648 1590 1595 1499 1433 1422

In der Tabelle (Stand November 2012) sind die Schülerzahlen des Einschulungsjahres aufgelistet. Wenn man die aktuelle Schülerzahl einer Schule wissen möchte, dann muss man die letzten 4 Jahre ab aktuellem Schuljahr addieren. So gibt es in der Stadt drei Grundschulen, die Michael-Ende-Schule mit 248 (218), die Stockhausenstr. mit 198 (152) und die Hans-Böckler-Str. mit 231 (221) sowie in den Ortsteilen je eine Grundschule in Hagen mit 166 (126), Otternhagen mit 159 (149), Mandelsloh mit 112 (88), Poggenhagen mit 110 (86), Mariensee mit 100 (69), Bordenau mit 96 (66), Helstorf mit 86 (87), Eilvese mit 60 (61), Mardorf mit 47 (39) und Schneeren mit 36 (43) Schülerinnen und Schülern. Die Zahl in den Klammern ist die Schülerzahl im Schuljahr 2017/18.

Danach gibt es zur Zeit nur 5 Schulen, die mit 167 bis 275 Schülerinnen und Schülern und 12 bis 30 Lehrkräften mindestens durchgehend zweizügig sind. Alle anderen Grundschulen müssten eine Partnerschule zur engen Zusammenarbeit und zu gemeinsamen Absprachen suchen. Allerdings verhindern die räumlichen Entfernungen erfahrungsgemäß eine enge Zusammenarbeit wie sie in großen Schulen an einem Ort möglich ist. In Zukunft nimmt die Schülerzahl weiter ab, d.h. über die Grundschulen in Mardorf und Schneeren hinaus werden weitere Grundschulen die Mindestgröße nicht mehr erreichen, bzw. werden sie ihre gewünschte Zweizügigkeit verlieren.

Nach dem Klassenbildungerlass (s.o. Punkt 3) ist die Höchstschülerzahl einer Klasse 26. Wenn also z.B. in einem Jahrgang 32 Schüler unterrichtet werden, dann ergibt die Regelung die Bildung von zwei Klassen (32:26=1,23 -->2). Wenn zwei aufeinanderfolgende Jahrgänge zusammen nur 24 Schüler erreichen, dann wird aus den Jahrgängen 1 Klasse gebildet, eine sogenannte "Kombiklasse".
Beispielrechnungen:
Die kleinste Schule liegt in Schneeren mit  9/5/13/9 (36) Schülerinnen und Schülern. Hier ergeben der 1./2 Jahrgang nur 14  und der 3./4. Jahrgang nur 22 Schüler_innen, also 2 Kombiklassen. Nach Punkt 4 des Erlasses ergeben die beiden Klassen 21 und 22 Lehrerstunden plus 2 und 3 Stunden als Zusatz (Kombiklasse), d.h. für den Unterricht stehen insgesamt 48 Lehrerstunden zur Verfügung. Da die Schulleitungsaufgaben mit 8 Unterichtsstunden vergütet werden, erhält die Schule insgesamt 56 Stunden. Die Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft (Arbeitszeitverordnung-Schule) in der Grundschule beträgt 28 Stunden. Somit hat die Schule ein Anrecht auf zwei volle Lehrerstunden.
Die gleiche Rechnung für die Hans-Böckler-Str. mit 71/60/43/57 (231) ergibt 3/3/2/3=11 Klassen mit durchschnittlich 23,6/20/21,5/19 Schüler/pro Klasse und insgesamt 256 Lehrerstunden. Die Schulleitungsaufgaben sind mit 11,5 Unterrichsstunden bewertet.

Es ist sinnvoll, langfristig tragbare Lösungen umzusetzen, d.h. Grundschulen zusammenzulegen. Die Zusammenlegung muss sukzessiv umgesetzt werden, um zusätzliche finanzielle Mittel durch Bereitstellung neuer Räume zu vermeiden. Bei der Zusammenlegung spielt die Busverbindung, die Bedeutung der Zentren und die aktuelle Entwicklung der Schülerzahlen in den Schulen eine Rolle.