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Die Landesschulbehörde genehmigt die neue Grundschule Mandelsloh/Helstorf

Fakten zur GrundschuleDie Niedersächsische Landesschulbehörde – Regionalabteilung Hannover – genehmigt mit Schreiben vom 23.4.2013 an die Stadt Neustadt a. Rbge. die oganisatorische Zusammenlegung der Grundschulen Helstorf und Mandelsloh zur Grundschule Mandelsloh/Helstorf mit der Außenstelle Helstorf.

Die Genehmigung der Außenstelle gilt bis zur endgültigen Standortentscheidung bis zum Schuljahrsende am 31.7.2016. Sollte die Außenstelle darüber hinaus notwendig sein, muss die Stadt bis zum 15.3.2016 der Behörde über den Sacherhalt berichten.
Die Landesschulbehörde begründet die Genehmigung wie folgt:

„ Die Genehmigung ergeht gem. § 106 Abs. 8 NSchG. Die Grundlage für diese Genehmigung stellt Ihr Antrag vom 17.12.2012 dar. Danach haben Sie dargelegt, dass ein Bedürfnis für die organisatorische Zusammenlegung der beiden Grundschulen in Helstorf und Mandelsloh mit der Weiterführung der Außenstelle in Helstorf besteht.
Ich weise darauf hin, dass ein Antrag auf Änderung dieser Genehmigung erforderlich sein kann, wenn sich wesentliche Änderungen ergeben.

Begründung zu den Nebenbestimmungen:
Die Befristung beruht auf § 36 Abs. 2 Nr. 1, die Auflage auf § 36 Abs. 2 Nr. 4 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG). Mit ihnen soll sichergestellt werden, dass eine Außenstelle nicht länger als notwendig bestehen bleibt und sie als kommunaler Schulträger rechtzeitig die entsprechenden Veränderungen in die Wege leiten. Zudem kann eine Überprüfung der Notwendigkeit der Unterrichtsversorgung für diese Schulen durch mich erfolgen.

Außenstellen bringen in der Regel Erschwernisse für die Organisation der Schule sowie für die pädagogische Arbeit und können letztendlich zu höheren Ausgaben für Schulträger und Land führen. Die örtlich getrennte Unterbringung von Schulteilen vermag den organisatorischen Ablauf sowie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben von Schulleitung und Konferenzen erschweren und folglich die Funktionsfähigkeit der Schule belasten. Zudem ist das Land als Träger der persönlichen Kosten für die Lehrkräfte und sonstigen Landesbeschäftigten im Rahmen des § 112 NSchG gewöhnlich durch eine solche schulorganisatorische Änderung unmittelbar betroffen, sodass auch insoweit Interessen des Landes berührt sein können.

Grundsätzlich geht das Niedersächsische Landesschulgesetz von dem Grundsatz als Regelfall aus, dass Schulen als einheitliche Organisationseinheiten räumlich gebündelt an einem Schulstandort errichtet und fortgeführt werden. Der Errichtung einer Außenstelle ist aus dem o.g. Gründen eine Befristung gewissermaßen innewohnend.
Der Schulträger hat kontinuierlich zu prüfen, ob und inwieweit das Bedürfnis für eine Außenstelle gegeben ist, denn allein das Bedürfnis schreibt dem Schulträger vor, ob und wann er bestimmte schulorganisatorische Maßnahmen ergreifen muss. Er hat im Rahmen seiner Möglichkeiten darauf hin zu wirken, dass die Belastungen, die mit dem Betrieb einer Außenstelle verbunden sind, schnellstmöglich minimiert werden bzw. dass die Funktionsfähigkeit der Schule optimiert wird. Sobald eine Unterbringung aller Klassen in der Stammschule - z.B. aufgrund der räumlichen Gegebenheiten oder der Schülerzahlen - möglich ist, hat der Schulträger die Auflösung der Außenstelle zu prüfen und ggf. zu betreiben.

Sofern die Landesschulbehörde der Auffassung ist, dass die Errichtung einer Außensteile aus sachlichen Gründen nur für eine bestimmte Zeit angezeigt ist, kann sie die Genehmigung auch befristet erteilen, um die Zusammenführung von Stammschule und Außenstelle an einem Standort zu erwirken.

Die hier ausgesprochene Befristung kann verlängert werden, wenn hinreichende Gründe vorgetragen werden. Die Nebenbestimmungen sind im Rahmen der Verhältnismäßigkeit geeignet, eine Überprüfung der Notwendigkeit der Außenstellen anhand der gesetzlichen Regelung zu ermöglichen und ggf. entsprechend zu reagieren. Da die Notwendigkeit einer Außenstelle ohnehin durch den Schulträger zu prüfen ist, bedeutet diese Regelung keine besondere Belastung. Im Rahmen der Angemessenheit überwiegen die erheblichen Vorteile für Schulträger und Land, diese Überprüfungen zu ermöglichen."

Dieser Genehmigung durch die Landesschulbehörde gingen folgende Beschlüsse voraus:

  1. Auf der gemeinsamen Sitzung am 18.10.2012 fassten die Ortsräte Helstorf und Mandelsoh in getrennter Abstimmung nach ausführlicher Information sowie intensiven Diskussion zur Lage der Schule Helstorf und zum möglichen Zusammenschluss der beiden Grundschulen zu einer Grundschule Helstorf/Mandelsloh einstimmig den Beschluss:
    Der Ortsrat der Ortschaft Helstorf und der Ortsrat Mandelsloh „beantragt die Zusammenlegung der beiden Grundschulen Helstorf und Mandelsloh zu einer Grundschule. Diese Schule wird als eine Grundschule an den zwei Standorten Helstorf und Mandelsloh geführt. Die Stadtverwaltung Neustadt wird aufgefordert, die für Umsetzung erforderlichen Beschlüsse und Anträge an die Landesschulbehörde vorzubereiten und weiterzuleiten, damit diese Maßnahme zu Beginn des Schuljahres 2013/2014 umgesetzt werden kann. Mit diesem Beschluss ist keine Vorentscheidung für eine spätere Standortfavorisierung verbunden.

    Bleibt vielleicht noch anzumerken:
    Die Helstorfer Elternschaft bekräftigte einen Zusammenschluss, um allen Schülerinnen und Schülern ein qualitativ gutes Schulleben zu ermöglichen. Die Elternschaft der Grundschule Mandelsloh betonte die guten Ergebnisse der Qualitätsprüfung in Mandelsloh und befürwortet einen Zusammenschluss angesichts rückläufiger Schülerzahlen.
    Die Vertreterinnen der Landesschulbeörde betonten, dass eine Genehmigung auf der Grundlage der Festlegung einer Stammschule und Nebenstelle möglich sei. In der Regel sei die Stammschule der Sitz der Schulleitung.
  2. Der Stadtrat beschloss daraufhin auf seiner Sitzung am 13.12.2012 mit 35 Ja-Stimmen bei 4 Enthaltungen, einen entsprechenden Antrag an die Landesschulbehörde zu stellen, und die beiden Schuleinzugsbereiche zu einem zusammenzufassen.