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Auf der Internetseite des Verwaltungsgerichtes Hannover "http:/www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de" ist zur vorübergehenden Sperrung des Behelfsparkplatzes unter dem Aktenzeichen 4 B 7512/14 und dem Datum 7.4.2014 folgendes zu lesen:

Wohnungsbaugesellschaft beantragt erfolgreich Eilrechtsschutz gegen Parkplatz am Bahnhof Neustadt a. Rbge.

Die 4. Kammer untersagt durch Beschluss vom heutigen Tage der Stadt Neustadt a. Rbge. die Nutzung eines provisorischen park+ride-Parkplatzes

Die Stadt Neustadt a. Rbge. errichtete auf einem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück in unmittelbarer Nähe des Bahnhofs einen provisorischen park+ride-Parkplatz mit 80 Stellplätzen, um einen Ausgleich für die wegen des Umbau des Bahnhofsvorplatzes weggefallenen Stellplätze zu schaffen. Die Nutzung sollte am morgigen Dienstag beginnen. Gegen die Baugenehmigung für den Parkplatz legte die Antragstellerin, eine Wohnungsbaugesellschaft, Widerspruch ein und stellte einen Eilantrag bei Gericht, um die Nutzung zu verhindern. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von dem Parkplatzgrundstück benachbarten Grundstücken, die teilweise mit Wohnhäusern bebaut sind. Die Grundstücke der Antragstellerin und das der Stadt liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Linde", der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Das Gericht hat die Nutzung des Parkplatzes einstweilen untersagt, weil die Baugenehmigung für den Parkplatz rechtswidrig ist. Ein park+ride-Parkplatz ist in einem allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässig. Die Voraussetzungen für eine solche Ausnahme liegen allerdings nicht vor, weil durch den Parkplatz von den Grundsätzen des Bebauungsplans abgewichen wird. Danach ist für das fragliche Grundstück nämlich eine „riegelartige" und verdichtete Bebauung vorgesehen, die durch eine Nutzung als Parkplatz nicht gewährleistet ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.