Nur das wirklich Nötigste darf gemacht werden; alles andere muss erneut auf den Prüfstand.

Hier der Originaltext der Genehmigung vom 29.5.2012:

Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012;
Ihr Zeichen: 20 Ne/SI 1101

Sehr geehrte Damen und Herren,

die §§ 2 und 4 der vom Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. am 01.03.2012 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 habe ich genehmigt. Die Genehmigung ist als Anlage beigefügt.

Der Rat der Stadt Neustadt hat im § 2 der Haushaltssatzung Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen in Höhe von 3.902.800 € beschlossen. Der Ergebnishaushalt weist bei 68.805.900 € ordentlichen Erträgen und 74.579.900 € ordentlichen Aufwendungen für das Haushaltsjahr einen strukturellen Fehlbedarf in Höhe von 5.774.000 € aus. Auch für die Finanzplanungsjahre 2013 bis 2014 sind strukturelle Defizite in Höhe von durchschnittlich 1.685 T € ausgewiesen. Dies deutet darauf hin, dass die Kreditverpflichtungen mit der dauernden Leistungsfähigkeit nicht mehr im Einklang stehen (§ 23 Nr. 1 und 2 GemHKVO). Ich habe die Genehmigung des § 2 der Haushaltssatzung dennoch erteilt, weil die Kredite vorwiegend für Investitionen von Pflichtaufgaben bzw. für Investitionen, für die Sie Zuwendungen erhalten, verwendet werden.

Der Schuldenstand zum Beginn des Haushaltsjahres wurde mit 34.693.000 € angegeben. Durch die Kreditermächtigung i.H. v. 3.902.800 € und die Haushaltseinnahmereste der Kreditermächtigung aus dem Vorjahr i.H. v. 2.660.000 €, kann es, abzüglich der ordentlichen Tilgung von 2.442.600 €, zu einer Steigerung des Schuldenstandes zum Ende des Haushaltsjahres auf 38.813.200 kommen.

Ich erwarte daher, dass die Stadt Neustadt auch während des laufenden Haushaltsjahres jede Investition erneut auf ihre Notwendigkeit und zeitliche Unabdingbarkeit überprüft.

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wurde in Höhe von 12.000.000 € festgesetzt. Ich habe den § 4 der Haushaltssatzung unter Zurückstellung meiner Bedenken genehmigt, um die Kassenliquidität sicherzustellen.

Bei der angespannten Haushaltslage der Stadt Neustadt kommt dem Haushaltssicherungskonzept eine besondere Bedeutung zu.

Ihren Haushaltssicherungsbericht, insbesondere die Aufhebung des Verzichts auf Parkgebühren, habe ich zur Kenntnis genommen.

Dennoch genügt das vom Rat der Stadt Neustadt beschlossene und dem Haushaltsplan beigefügte Haushaltssicherungskonzept den gesetzlichen Vorschriften nicht.

Ich verweise hierzu eindringlich auf den § 110 Abs. 6 NKomVG und den Erlass des Nds. Ministerium für Inneres, Sport und Integration vom 30.10.2007, „Hinweise zur Aufstellung und inhaltlichen Ausgestaltung des Haushaltssicherungskonzepts”.

Dies hatte ich Ihnen auch bereits mit meiner Haushaltsbegleitverfügung zur Haushaltsgenehmigung 2011 mitgeteilt.

Das Haushaltssicherungskonzept stellt einen wesentlichen Bestandteil des Haushaltes dar, ohne das die Haushaltssituation und -entwicklung nicht beurteilt werden kann. Ein fehlendes oder unzureichendes Haushaltssicherungskonzept führt bei genehmigungspflichtigen Teilen der Haushaltssatzung zu keinem Fristbeginn nach § 176 NKomVG.

Ich erwarte nunmehr, dass der dem Bürgermeister der Stadt Neustadt durch den Rat erteilte Auftrag zur Haushaltskonsolidierung zeitnah ausgeführt wird und den o.g. Vorschriften entspricht.

Wie aus der Anlage 1 zum Vorbericht hervorgeht, führten die Haushaltssicherungskonzepte in der Vergangenheit häufig zu kontroversen Diskussionen und somit zu keinem Konsens.

Deshalb weise ich ausdrücklich darauf hin, dass nicht nur die Verwaltung, sondern auch der Rat der Stadt Neustadt, bereit sein muss, ggf. unangenehme Entscheidungen zu treffen.

Alle Aufwendungen für freiwillige Leistungen sind dabei umfassend zu prüfen. Es sind sowohl die grundsätzliche Notwendigkeit als auch die Höhe der einzelnen Maßnahmen kritisch zu betrachten, auch wenn dafür Widerstände zu überwinden und spürbare Einschränkungen hinzunehmen sind.

Gegen den Stellenplan bestehen im Ergebnis keine Bedenken.

Anmerken möchte ich noch, dass die Stadt Neustadt außerordentliche Erträge i.H. v. 190.700 € veranschlagt hat. Dieser Überschuss nach § 15 Abs. 6 GemHKVO ist gem. § 2 Abs. 4 GemHKVO zum Zweck des Haushaltsausgleichs wie außerordentlicher Aufwand in den Ergebnishaushalt aufzunehmen und rechnet zum Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen in der Haushaltssatzung. Beides wurde von der Stadt Neustadt versäumt. Ich bitte zukünftig um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrage


Genehmigung

Gemäß §§ 120 Abs. 2 und 122 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) genehmige ich hiermit

§ 2 - Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen

§ 4 - Höchstbetrag der Liquiditätskredite von 12.000.000 €

der vom Rat der Stadt Neustadt a. Rbge. am 01.03.2012 beschlossenen Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012.

Hannover, den 29.05.2012
-151421/1 (11) -

REGION HANNOVER
Der Regionspräsident